Satzung

 

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SATZUNGEN

des Reit- und Fahrvereins Vogtei Ruthe e.V.

 

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Vogtei Ruthe e.V., hat seinen Sitz in Algermissen und erstreckt sich über die weitere Umgebung dieses Ortes. Der Verein ist Mitglied im Landesreiterverband Hannover-Bremen e.V.‚ im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Sein Zweck ist die Durchführung von Leistungsprüfungen für Pferde, die Ausbildung im Dienst am Pferd und damit Förderung der Landespferdezucht und dient insbesondere der Gesundheitsförderung der ländlichen Jugend und auch Wiedereinsteigern und älteren Menschen.

Mittel zur Erreichung des Zweckes des Vereins sind:

1.  Ausbildung der Mitglieder zur Förderung des Tierschutzes

2.  Artgerechte Haltung und Umgang mit dem Pferd

3.  Ausbildung der Mitglieder im Reiten und Fahren

4.  Veranstaltungen von Leistungsprüfungen (Pferdeleistungsschauen, Turniere)

5.  Förderung des Breitensports

6.  Förderung des Reitens in der freien Landschaft

7.  Gesundheitsförderung: Reiten als Ausgleichssport

8. Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband

 

 

§3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verein gehören an:

1.  ordentliche Mitglieder

2.  außerordentliche Mitglieder

3.  Ehrenmitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedermann werden. (Aktiv)

Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der Pferdezucht und -haltung werden, ohne im Besitz eines Pferdes zu sein. (Passiv)

Ehrenmitglieder können um die Förderung der Arbeiten des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten werden.

 

 

§4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.  Ordentliche und außerordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein nach Zustimmung des Vorstandes. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes und der FN.

2.  Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  durch den Tod des Mitgliedes,

b) durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Verein erklärt werden,

c)  durch Ausschluss aus dem Verein. Er ist aus wichtigem Grunde zulässig und wird bei dem Verein durch den Vorstand ausgesprochen. – Er bedarf der Begründung.

d) Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.

 

 

§5

Beitrag

Beiträge, Aufnahmegelder, Gebühren für nicht geleistete Arbeitsstunden, Umlagen und erforderliche Mahngebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

2.  Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)  die Satzungen des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen,

b)  die festgesetzten Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu bezahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegebühren, Gebühren für nicht geleistete Arbeitsstunden und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

c)  den Verein zur Durchführung seines Zweckes in jeder Weise zu unterstützen.

 

 

§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins:

1.  der Vorstand

2.  die Mitgliederversammlung

 

 

§8

Der Vorstand des Vereins

1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und 3 bis 6 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind Vorstand im Sinne der §§26 ff. BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt ist.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen.

Der Vorstand hat im Übrigen folgende Aufgaben:

1.  der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen,

2.  die Ausbildung der Mitglieder zu überwachen,

3.  das Vermögen des Vereins zu überwachen,

4.  über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.

 

 

§9

Mitgliederversammlung

1.  Der Mitgliederversammlung obliegt:

a)  die Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes,

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorsitzenden,

c)  die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

d)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Im Falle der Auflösung ist ein etwa vorhandener Vermögensschuss zur Förderung der Pferdezucht im Vereinsgebiet zu verwenden.

2.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

a)  Jedes persönlich anwesende Mitglied hat eine Stimme.

b)  Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

c)  Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

d)  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

e)  Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist 3/4 Mehrheit erforderlich.

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahre einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.

4. Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 10

Schrift- und Kassenführer

Für den Verein wird ein Schrift- und ein Kassenführer bestellt. Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ihnen obliegen die Erledigung der laufenden Arbeiten.

Insbesondere

1.  die Rechnungs- und Kassenführung,

2. die Erstattung des Geschäftsberichtes sowie die Anfertigung der Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.

 

 

§ 11

Rechnungsprüfung

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer.

 

 

§ 12

Entschädigung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pferdesportverband Hannover e.V., Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 14

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 6. August 1987 beschlossen, am 23.03.2012 sowie am 15.02.2013 geändert und tritt mit der Eintragung in Kraft.

 

 

Der Vorstand